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10. Juli 2012



Alsfelder Ex-Bürgermeister muss Haftstrafe doch nicht antreten

Von Volker Nies

Alsfeld/Gießen
Dem früheren Alsfelder Bürgermeister Herbert Diestelmann (SPD) bleibt der Gang ins Gefängnis erspart. Das Landgericht Gießen setzte die vom Amtsgericht verhängte Haftstrafe zur Bewährung aus – wegen der tragischen Umstände nach dem ersten Urteil.

Der 62-jährige Diestelmann, der 20 Jahre lang Bürgermeister von Alsfeld gewesen war, war im November 2011 zu acht Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt worden, weil er beim Ableisten von Sozialstunden Benzin für sich abgezapft hatte. Der Politiker war vom Landgericht Gießen wegen Untreue zu Lasten der Stadt im März 2009 zu einer Haftstrafe von 21 Monaten auf Bewährung und einer Geldstrafe von 9000 Euro als Bewährungsauflage verurteilt worden. Zumindest einen Teil dieser Summe leistete er in einem Grünberger Altenheim als Sozialstunden ab.

Dabei benutzte er im Februar und März 2011 siebenmal eine Tankkarte der Einrichtung, um an einer Grünberger Tankstelle Benzinkanister für den eigenen 5er BMW zu füllen. Er hatte damals auf seine finanzielle Notlage hingewiesen. Durch die erste Verurteilung 2009 habe er seine Pension verloren und lebe nun von einer kleinen Rente. Er habe 500 000 Euro Schulden und sei auch nicht mehr krankenversichert. Im Januar 2011 habe er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Als ihm das Amtsgericht trotzdem keine Bewährung gab, nahm sich seine Frau noch am Tag der Verhandlung das Leben.

Oberstaatsanwältin Ute Sehlbach-Schellenberg sagte jetzt, die Strafe des Amtsgerichts sei schuld- und tatangemessen gewesen. Allerdings sei das Strafrecht mit seinen Sanktionen in Diestelmanns Fall am Ende. Der Tod der Ehefrau, der Ansehens- und Vermögensverlust hätten dem Angeklagten den Boden unter den Füßen völlig weggerissen. Deshalb müsse man das Urteil nicht vollstrecken. Zudem solle er 80 zusätzliche Arbeitsstunden leisten.

Das Landgericht entsprach dem in seinem Urteil. Man dürfe die tragischen Umstände wie den Tod der Ehefrau am Tag des Urteils des Amtsgerichts nicht außer acht lassen. Auch sei eine erneute Straffälligkeit des Angeklagten unwahrscheinlich.


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