Waffe unter der Wäsche in der Waschküche
ls
Bad Soden-Salmünster
Unter einem Stapel mit Kleidungsstücken in der Waschküche wurden die Polizisten fündig: Dort lag eine halbautomatische Kurzwaffe, durchgeladen und entsichert.
Nach einem anonymen Hinweis und mit einem entsprechenden Beschluss der Staatsanwaltschaft ausgestattet, waren die Ermittler am 8. März dieses Jahres in der Wohnung eines 55-Jährigen in Bad Soden-Salmünster angerückt. Die Fahnder stießen jedoch nicht nur auf die schussbereite Pistole Marke Walther, Kaliber 7,65.
Auf der Waschmaschine fand sich zudem ein buntes Sammelsurium von verschiedenen Patronen in drei Munitionskisten verpackt. Über 100 Schuss Schrot-, Jagd- und Pistolenmunition unterschiedlichen Kalibers wurden gezählt. Dafür besaß der Mann allerdings keine waffenrechtliche Erlaubnis.
Das gefährliche Material stellte die Polizei sicher und fertigte eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz. Wegen dieses Vorwurfs sollte sich der 55-Jährige nun vor dem Amtsgericht Gelnhausen verantworten. Allerdings erschien er trotz Vorladung nicht. Pünktlich zum Verhandlungsbeginn klingelte allerdings der Telefonapparat im Gerichtssaal. Am anderen Ende der Leitung: Der Angeklagte.
Er könne nicht kommen, weil sein „Chauffeur“ ihn versetzt habe, beteuerte er gegenüber seinem Pflichtverteidiger, der übrigens eigens aus Frankfurt angereist war. „Dann suchen Sie sich einen anderen oder setzen sich ins Taxi. Hauptsache, Sie kommen umgehend hierher“, drängte der Rechtsvertreter seinen Mandanten via Telefon. Allerdings vergeblich. Der Mann erschien auch später nicht.
Richter Dr. Wolfgang Ott verwunderte die neuerliche Geschichte des Angeklagten. Schließlich hatte dieser in den Tagen zuvor schon mehrmals beim Amtsgericht Gelnhausen angerufen und stets andere Entschuldigungen angeführt, warum er zu der Gerichtsverhandlung nicht erscheinen könne. Bereits als die Ladung vor rund zwei Monaten ihm zugestellt worden war, rief er an und erklärte, zum Zeitpunkt des Prozesses im Urlaub zu sein. Eine Behauptung, die durch seinen Anruf am Verhandlungstag von Zuhause widerlegt wurde.
Der Vorsitzende wollte sich nicht länger mit diversen Entschuldigungen abspeisen lassen und regte an, das Verfahren – trotz Abwesenheit des Angeklagten – mit einem Strafbefehl auf schriftlichem Weg abzuhandeln. Schließlich handele es sich im vorliegenden Fall „nicht um ein Kapitalverbrechen“, sodass von einer erneuten Terminierung mit Zwangsvorführung des Beschuldigten abgesehen werden könne.
Mit der Idee eines Strafbefehls konnte sich auch der Vertreter der Hanauer Staatsanwaltschaft Hanau, Amtsanwalt Roland Gollbach, anfreunden. Da der 55-Jährige zuvor noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und laut Aktenlage keiner Beschäftigung nachgeht, sondern von Hartz IV-Bezügen lebt, wurde dieser mit 1200 Euro (120 Tagessätze zu je zehn Euro) bewusst niedrig gehalten. Gegen den Beschluss kann der Angeklagte allerdings noch Rechtsmittel einlegen.
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