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Test- und Maskenpflicht deutlich gelockert: Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Hessen

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Nach zwei Jahren Corona-Pandemie, zahlreichen zwischenzeitlichen Verschärfungen und Lockerungen, sind am Samstag die meisten Regeln und Schutzmaßnahmen in Hessen weggefallen.

Wiesbaden - Aufgrund des geänderten Bundesinfektionsschutzgesetzes sind etwa Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebote oder die 2G und 3G-Regelungen auch in Hessen nicht mehr vorgesehen.

Außerdem muss nur noch in bestimmten Bereichen eine Schutzmaske aufgezogen werden. Hier die neuen Corona-Regeln, die zunächst bis zum 29. April gelten:

Corona in Hessen: Fast alle Regeln aufgehoben - Das gilt ab Samstag

Maskenpflicht: Masken müssen weiterhin in Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern (außer von den Patienten dort) getragen werden.

Außerdem gilt nach wie vor in Bussen und Bahnen Maskenpflicht - sowohl im Nah- wie auch im Fernverkehr. Für alle anderen Bereiche - Einzelhandel, Schulen oder öffentliche Innenräume - ist das Maskentragen freiwillig. Die Landesregierung empfiehlt dies aber zu tun, um eine Ansteckung zu vermeiden. Außerdem können Inhaber von Geschäften mit ihrem Hausrecht eine Maskenpflicht anordnen.

Testpflicht: Corona-Testpflichten bestehen für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften. Ausnahmen sind durch die Einrichtungsleitung für Geimpfte und Genesene sowie aus sozialethischen Gründen möglich.

Bewohner-Testungen können gerade in Pflegeheimen bei einem Ausbruchsgeschehen anlassbezogen vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet werden. Justizvollzugs- und Abschiebehaftanstalten können selbst über die Anordnung von Testpflichten entscheiden.

In Bussen und Bahnen gilt in Hessen weiterhin die Maskenpflicht. (Symbolbild)
In Bussen und Bahnen gilt in Hessen weiterhin die Maskenpflicht. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa

Schulen: In den hessischen Schulen werden Schulpersonal sowie Schülerinnen und Schüler weiterhin drei Mal wöchentlich getestet.

Impfpflicht: Beschäftigte im Pflege- und Gesundheitsbereich mussten bis Mitte März ihren Impfschutz oder den Genesenenstatus nachweisen. (dpa)

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