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Corona-Maßnahmen in Hessen verschärft: Diese Regeln gelten jetzt

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Zahlreiche Menschen, zumeist mit Mund-Nasenschutz, sind unter der Weihnachtsbeleuchtung in der Fußgängerzone der Gießener Innenstadt unterwegs.
Seit Dienstag, 28. Dezember, gelten in Hessen neue Corona-Regeln. © Frank Rumpenhorst/dpa

Das Coronavirus hält Hessen in Atem. Um sich vor der Omikron-Variante zu schützen, gelten seit Dienstag neue Regeln im Land.

Wiesbaden - Aus Sorge vor der sich rasch ausbreitenden Coronavirus-Variante Omikron hat die Landesregierung in Hessen um Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU) die Regelungen verschärft. Seit Dienstag, 28. Dezember, gilt Folgendes:

Kontaktbeschränkungen: In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch Gruppen von maximal zehn Menschen treffen. Sind nicht geimpfte oder nicht genesene Personen dabei, dann sind nach wie vor nur Treffen von einem Haushalt und maximal zwei Menschen eines weiteren Haushalts erlaubt. Ausnahmen gelten für Kinder unter 14 und Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden dürfen. Im privaten Bereich bleibt es in Hessen bei einer dringenden Empfehlung für diese Kontaktbeschränkungen. (Bleiben Sie mit dem Corona-News-Ticker für Hessen auf dem Laufenden.)

Diskotheken, Tanzlokale und Clubs: Sie dürfen landesweit nicht mehr öffnen, unabhängig von den örtlichen Infektionszahlen. Generell sind Tanzveranstaltungen untersagt. In den Räumen dürfe aber regulärer Gastronomiebetrieb angeboten werden - jedoch ohne Tanz.

Neue Corona-Regeln in Hessen: Ab morgen gelten Kontaktbeschränkungen

Veranstaltungen: Die Obergrenze für alle Veranstaltungen drinnen oder draußen liegt in Hessen bei 250 Teilnehmern. Das bedeutet unter anderem auch für größere Sportveranstaltungen, dass ab dieser Größe keine Zuschauer mehr erlaubt sind.

Krankenhäuser und Pflegeheime: Alle Besucher, auch Geimpfte oder Genesene, müssen einen negativen Corona-Schnelltest nachweisen, der höchstens 24 Stunden alt sein darf. Mitarbeiter müssen sich generell zweimal pro Woche testen lassen. Wer ungeimpft ist, muss täglich einen Negativtest vorweisen.

2G-Regel: Nur Genesene und Geimpfte dürfen in Geschäften des Einzelhandels einkaufen. Ausgenommen sind Läden für die Grundversorgung. Dazu gehören: der Lebensmittelhandel, Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, Direktvermarkter auf Wochen- und Spezialmärkten, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Buchhandlungen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte, Poststellen, Banken und Sparkassen, Tankstellen und Wäschereien. Bei Mischwarenläden entscheidet der Schwerpunkt im Sortiment. Auch für touristischen Übernachtungen und in der Gastronomie gilt 2G.

Hotspot-Regelung

Sobald die Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 350 liegt, greifen vor Ort folgende, zusätzliche „Hotspot-Regelungen“ ab dem nächsten Tag:

- Alkoholverbot an belebten Orten und Plätzen. Diese werden von den Kommunen festgelegt.

- Maskenpflicht in Fußgängerzonen. Die genaue Abgrenzung legen die Kommunen fest.

- Bei Veranstaltungen (mehr als zehn Personen) sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (Sportplatz, Fitnessstudio, Kino, Theater etc.) und in der Gastronomie sowie bei touristischen Übernachtungen gilt: Drinnen 2G plus (nur Genesene und Geimpfte plus negativer Test). Draußen 2G (nur Genesene und Geimpfte).

- Begrenzung der Personenzahl bei privaten Feiern und Zusammenkünften auf 50 drinnen und 200 draußen.

Diese „Hotspot-Regelungen“ treten außer Kraft, sobald der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterhalb der Schwelle von 350 liegt.

3G-Regel: Unter anderem im öffentlichen Nahverkehr müssen Fahrgäste geimpft oder genesen oder negativ getestet sein. Da noch nicht geimpfte Schüler in den Ferien nicht regelmäßig an den Schulen getestet werden, müssen auch sie einen Negativtest nachweisen.

Video: Bundesrat verbietet Böller-Verkauf für Silvester

Böllerverbot: Auf belebten öffentlichen Plätzen dürfen keine Feuerwerkskörper abgebrannt werden. Kleinstfeuerwerke wie etwa Wunderkerzen oder Knallerbsen bleiben erlaubt. Die betroffenen Plätze werden von den Kommunen festgelegt. Bundesweit ist der Verkauf von (größeren) Feuerwerkskörpern verboten. (Lesen Sie hier: Feuerwerksverbot an Silvester - Landkreis Fulda richtet dringenden Appell an Bürger)

Maskenpflicht: Drinnen müssen in der Öffentlichkeit medizinische Masken getragen werden, auch auf Sitzplätzen. Eine Ausnahme ist die Gastronomie. Im Freien sollten Masken getragen werden, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Generell gilt auch in Bussen und Bahnen die Maskenpflicht.

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