Landkreis-Sprecherin Leoni Rehnert erklärt: „Diese Pauschale des Landes von 878 Euro ist auf zwei oder drei Jahre nach einer negativen Asylentscheidung befristet.“ Die 3-Jahresregelung gelte für alle erstmals zugewiesenen Personen ab Januar 2017. Für frühere Zuweisungen gelte noch die 2-Jahresregelung. Der größere Anteil der für das Jahr 2023 geschätzten Personen fällt in die Regelung der 2-Jahresfrist.
Nach Ablauf dieser Frist muss der Landkreis die Aufwendungen für die betroffenen Personen aus eigenen Mitteln ohne Erstattung des Landes tragen. Derzeit betrifft das rund 280 Personen.
Für eine Duldung trotz abgelehnter Asylentscheidung gibt es viele Gründe: Der Betroffene hat kein Heimreisedokument: Die Person kann nicht ausreisen, da noch Dokumente fehlen, etwa der Reisepass; dies ist der häufigste Duldungsgrund.
Ein Hindernis ist auch eine ungeklärte Identität: Die Identität der Person kann nicht geklärt werden, da keine Dokumente – meist der Pass – vorgelegt werden; diese Personen erhalten auch ein Erwerbstätigkeits-Verbot.
Auch familiäre Gründe gibt es: Ein Familienmitglied der Person (etwa ein minderjähriges Kind) befindet sich noch im Asylverfahren oder hat eine Aufenthaltserlaubnis. Gründe für eine Duldung sind die Gesundheit – wenn medizinische Gründe gegen eine Ausreise sprechen –, wenn eine Petition beim Landtag eingelegt wurde, wenn das Verfahren überprüft wird, wenn ein Abschiebestopp in das Ausreiseland gilt oder die betroffene Person gerade eine Berufsausbildung durchläuft.