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Nach Hostien-Diebstahl im Dom: Täter droht Haftstrafe - Fall wiegt juristisch besonders schwer

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Hostien liegen bereit zur Kommunion
Ein Hostien-Diebstahl könnte für einen 23-Jährigen jetzt weitreichende Folgen haben. (Symbolfoto) © Caroline Seidel/dpa

Ein 23-Jähriger hat am vergangenen Freitag im Fuldaer Dom eine Schale mit Hostien gestohlen. Dies könnte für den Mann weitreichende Folgen haben.

Fulda - Am Freitagmorgen stahl ein 23-jähriger Mann im Fuldaer Dom kurz vor einem Gottesdienst die bereitgestellte Schale mit geweihten Hostien von einem Altar. Anschließend verließ der Mann die Kirche und verteilte die Hostien laut Polizei auf dem Domplatz in Fulda. Die leere Schale brachte er kurze Zeit später wieder zurück. Durch die Hilfe von Zeugen wurde der Mann von der Polizei am Bahnhof aufgegriffen und vorübergehend festgenommen.

Was zunächst kurios klingt, kann für den Mann ernsthafte Folgen haben. Die Polizei ermittelt gegen ihn wegen des Verdachts der Störung der Religionsausübung und des besonders schweren Diebstahls. Letzteres kann theoretisch mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.

Fulda: Nach Hostien-Diebstahl im Dom - Täter droht Haftstrafe

Dies liegt laut Rechtsanwalt Axel Scheld von Alt aus Fulda in diesem Fall vor, da der Täter den Diebstahl in einer Kirche beging. „Es kommt nicht darauf an, was gestohlen wird, sondern darauf, dass jemand so dreist ist, aus einer Kirche zu stehlen. Es ist ein Ort, an dem die Türen für jeden offen stehen. Damit wird den Besuchern ein Vertrauensvorschuss entgegengebracht. Hier zu stehlen, ist respektlos und zeugt von krimineller Energie“, erklärt der Rechtsanwalt die Gesetzeslage auf Nachfrage unserer Zeitung.

In Paragraf 243 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs ist geregelt, dass ein Diebstahl in besonders schwerem Fall zutrifft, wenn eine Person „aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient“.

Hinzu kommt die Störung der Religionsausübung. Nach Paragraf 167 des Strafgesetzbuchs trifft dies unter anderem dann zu, wenn ein Gottesdienst absichtlich und in grober Weise gestört wird. Das Vergehen wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Weitere Hintergründe zu der Tat sind laut der Polizei bisher nicht bekannt. Der Mann wurde nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wieder freigelassen. (von Sandro Prasch)

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