Hinzu kommt die Störung der Religionsausübung. Nach Paragraf 167 des Strafgesetzbuchs trifft dies unter anderem dann zu, wenn ein Gottesdienst absichtlich und in grober Weise gestört wird. Das Vergehen wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Weitere Hintergründe zu der Tat sind laut der Polizei bisher nicht bekannt. Der Mann wurde nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wieder freigelassen. (von Sandro Prasch)