Nach Paragraf 64 des Strafgesetzbuches werden Straftäter, die wegen einer Suchtkrankheit straffällig geworden sind oder während der Tat unter Alkohol- oder Drogeneinfluss standen, in einer forensischen Klinik untergebracht, wenn Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht. Das trifft laut Gutachten auf den 24-Jährigen zu. Seine Klinik-Unterbringung soll die maximale Zeit von zwei Jahren umfassen.
Der Angeklagte war bereits als Zwölfjähriger mit Drogen in Kontakt geraten, hat weder einen Abschluss noch eine Berufsausbildung. Seine Eltern hätten Drogen konsumiert. Bei seinem Opfer entschuldigte sich der 24-Jährige. Der 26-Jährige gehe seit der Tat abends nicht mehr alleine weg und halte Abstand zu Menschen, die er nicht kenne, hatte er berichtet. (rey)