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63-Jähriger schickt Modellauto nach Ungarn - Zoll entdeckt Ampullen und Tabletten im Päckchen

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Im Päckchen eines 63-Jährigen Hünfelders fand der Zoll neben einem Modellauto Ampullen und Tabletten. (Symbolfoto)
Im Päckchen eines 63-Jährigen Hünfelders fand der Zoll neben einem Modellauto Ampullen und Tabletten. (Symbolfoto) © Uli Deck/dpa

Einem 63-Jährigen wurde vor dem Hünfelder Amtsgericht vorgeworfen, gegen das Antidopinggesetz verstoßen zu haben. Der Richter sah die Beweislast jedoch als nicht ausreichend an und sprach ihn frei.

Hünfeld - Bei einer routinemäßigen und stichprobenartigen Kontrolle von Waren- und Paketsendungen aus dem innereuropäischen Raum im Internationalen Paketzentrum Niederaula war Zollbeamten das Päckchen des 63-Jährigen aus Hünfeld in die Hände gefallen.

Neben einem Modellauto fanden die Beamten darin mehrere Ampullen und Tablettenpackungen verschiedener Substanzen, unter anderem Clomifen. Diese werden zur sportlichen Leistungssteigerung genutzt und sind verschreibungspflichtig, erklärte eine Gutachterin vom Regierungspräsidium (RP) Darmstadt später vor Gericht. Zudem handelte es sich um einen griechischen Hersteller, die Substanzen seien in Deutschland überhaupt nicht auf dem Markt. (Lesen Sie auch: Handfester Streit - Paketshop-Mitarbeiterin gibt Sendung nicht heraus)

Hessen: 63-Jähriger verschickt Modellauto - Zoll findet Ampullen im Päckchen

Der Angeklagte sagte am Dienstag in seiner Stellungsnahme aus, weder jemals etwas von diesen Substanzen gehört noch sie in sein Päckchen gelegt zu haben. Bereits seit 20 Jahren sei er als ebay-Kleinunternehmer aktiv und verkaufe über diese Internetplattform Modellautos – auch europaweit. Und so hatte er zu Beginn des vergangenen Jahres eine entsprechende Warensendung nach Budapest aufgegeben. Allerdings wurde das Päckchen vom Empfänger nie abgeholt, so dass es nach einem rund einmonatigen Aufenthalt in Ungarn wieder Richtung Deutschland ging und dort dem Zoll in die Hände fiel.

„Ungarn gehört laut Risikoanalyse zu einem der europäischen Risikoländer, aus denen unter anderem Waffen, Arzneimittel oder Zigaretten nach Deutschland gesendet werden“, erklärte ein Zollbeamter vor Gericht. So habe man vermehrt ein Auge auf Sendungen aus diesen Ländern. Nachdem das RP Darmstadt die Mittel eingestuft und ein Gutachten erstellt hatte, wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Ein Hintergrundcheck des Angeklagten auf sozialen Plattformen durch die Zollfahndung Frankfurt am Main habe keine Auffälligkeiten ergeben, sagte ein weiterer Zollbeamter aus.

Hünfelder wegen ominösem Päckchen vor Gericht: „Dünne Beweislast der Anklage“

Oberamtsanwältin Monika Burkhard in Vertretung der Staatsanwaltschaft sah den bestehenden Tatverdacht dennoch als erwiesen an und forderte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 Euro.

Die Verteidigung sah das ganz anders: „Wo ist ein einziger Beweis für den Erwerb, Besitz und den Handel mit solchen Mitteln durch meinen Mandanten?“, eröffnete Rechtsanwalt Dr. Peter Müller-Engelmann sein Plädoyer und verwies auf die „dünne Beweislast der Anklage“. So habe diese eine Sicherstellung von Fingerabdrücken selbst nach Rückfrage der Verteidigung abgelehnt. „In meinen Augen sind das keine Beweise, sondern Spekulationen“, bekräftigte Dr. Müller-Engelmann.

Zudem bemängelte er, dass keine Analyse der Substanzen stattgefunden hat, die die Staatsanwaltschaft hätte anordnen müssen. „Können wir zweifelsfrei sagen, dass es sich tatsächlich um die Mittel handelt, die auf dem Etikett beschrieben sind?“, fragte er und plädierte letztendlich auf Freispruch.

Ominöses Päckchen: Gericht spricht 63-Jährigen aus Hünfeld frei

Den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Beweisaufnahme erneut zu öffnen und eine Analyse der Substanzen nachträglich durchzuführen, lehnte Richter Marc Sattler ab. Die daraus resultierenden Erkenntnisse seien nicht ausreichend aussagekräftig über die Schuld oder Nicht-Schuld des Angeklagten, sagte Sattler.

Er schloss sich der Verteidigung an und sprach den 63-Jährigen frei: „Erhebliche Zweifel an der Schuld wurden nicht aus dem Weg geräumt. So ist weder ein Motiv zu erkennen, noch steckt der Angeklagte in finanziellen Nöten“, so die Urteilsbegründung des Richters.

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