Anzuwenden ist das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in Verbindung mit der städtischen „Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Bad Soden-Salmünster“. Nach Paragraf 61, Absatz 3 HBKG sind die Kosten in Fällen der allgemeinen Hilfe „entsprechend der örtlichen Gebührensatzung zu erstatten“.
Im konkreten Fall dürfte eine vierstellige Summe zu Buche schlagen. Aber: Die Stadt im Main-Kinzig-Kreis klärt nun, ob stattdessen § 61, Absatz 6, greift. Brasch: „Demnach dürfen für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden.“ Die Frau könnte also – in finanzieller Hinsicht – mit einem Schrecken davonkommen. (kw)