Grillfürst bringt Klage durch: Gericht erlaubt 2G und kritisiert Landesregierung

Das Grillfachgeschäft Grillfürst in Gründau darf seit gestern ausschließlich Kunden zulassen, die gegen Corona geimpft oder genesen sind. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden. Alle anderen Kunden erhalten keinen Zugang.
Gründau/Frankfurt - „Ab sofort können wir in unserem Geschäft wieder normal beraten und verkaufen – ohne Mundschutz und ohne Mindestabstand. Das ist angenehmer für unsere Mitarbeiter und unsere Kunden“, erklärt Grillfürst-Geschäftsführer Joachim Weber (53).
Der Unternehmer erwartet, dass er durch die Anwendung der 2G-Regeln zwar einige Kunden verliert, Kunden, die nicht gegen Corona geimpft sind. „Aber wir gewinnen mehr Kunden, die es schätzen, normal einkaufen zu können. Das ist ein Schritt zurück in die Normalität. Wenn man ihn nutzen kann, sollte man das tun“, sagt Weber.
Corona im Main-Kinzig-Kreis: Grillfürst darf 2G-Regel umsetzen
Er geht davon aus, dass von seinen Kunden 90 Prozent geimpft sind. Von seinen Mitarbeitern seien alle geimpft. „Die ersten Reaktionen der Kunden waren durchweg positiv“, berichtet der Geschäftsführer. (Lesen Sie auch: Tankstellenbetreiber und die Maskenpflicht: „Meine Mitarbeiter haben Angst, zur Arbeit zu kommen“)
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Aktenzeichen: 5 L 2709/21.F) gilt nur für die Filiale von Grillfürst in Gründau (Main-Kinzig-Kreis). Die Inhaber anderer Geschäfte im Zuständigkeitsbereich des Gerichts könnten aber das gleiche Urteil erstreiten. Die Klage von Grillfürst vor dem Verwaltungsgericht Kassel, um für die Filialen in Bad Hersfeld und Kassel ebenfalls die Anwendung der 2G-Regeln zu erstreiten, ist noch anhängig.
Der beklagte Main-Kinzig-Kreis hatte vor Gericht argumentiert, das Land Hessen sehe vor, dass zwar Gaststätten und körpernahe Dienstleister wie Friseure ausschließlich für Geimpfte und Genesene öffnen dürfen, doch für Einzelhändler habe das Land die 2G-Regel bewusst ausgeschlossen, um der gesamten Bevölkerung den Zutritt zu gewähren und es den Betreibern zu erlauben, wie bisher sämtlichen potenziellen Kunden den Zutritt zu erlauben.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Gerichtspräsident Dr. Rainald Gerster an der Spitze fand das nicht überzeugend. Sie schrieb der Landesregierung ins Stammbuch, sie habe in der Coronaschutzverordnung überhaupt nicht erläutert, warum Verkaufsstätten die strengen 2G-Regeln nicht freiwillig anwenden dürften.
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Für das Gericht sei es ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und „nicht nachvollziehbar“, dass körpernahe Dienstleister wie Friseure, Kosmetiker oder Prostitutionsstätten sowie Clubs und Diskotheken mit ihrem höheren Infektionsrisiko bei Anwendung des 2G-Modells auf die Maske und Abstands- und Hygienekonzepte verzichten dürfen, Geschäfte mit ihrem geringeren Infektionsrisiko dieses Modell aber nicht anwenden dürften.
Es handelte sich übrigens nicht um die erste Klage des Grillfachmarkts: Bereits im März setzte sich Grillfürst vor Gericht durch und durfte seinen Store in Gründau öffnen, obwohl zu der Zeit lediglich das „Click and Meet“-Konzept im Einzelhandel in Hessen erlaubt war.