Das Frankfurter Gericht entschied nun, dass die zusätzlichen Beschränkungen, die in der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBev) des Landes Hessen vom 26. November 2020 in der Fassung vom 4. März 2021 aufgenommen wurden, einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Datenschutzbestimmungen der EU darstellen. Eine Unterscheidung von Garten- und Baumärkten einerseits und der 280 Quadratmeter großen Verkaufsfläche mit dem Grillsortiment andererseits sei nicht nachvollziehbar. Zudem verfüge Grillfürst über „ein umfassendes Hygienekonzept“.
„Das Urteil zeigt, dass uns das Gericht recht in der Annahme gibt, dass die Politik mit ihren willkürlich gefällten Bestimmungen für weitere Nachteile für Fachhändler sorgt“, betont Grillfürst-Geschäftsführer Weber.
Hat das Frankfurter Urteil auch eine Signalwirkung für andere Firmen? Rechtsanwalt Dr. Matthias Freund von der Fuldaer Kanzlei Muth & Partner, die die Firma Grillfürst vertritt, hält es für möglich, dass andere Geschäftsinhaber mit dem Frankfurter Urteil im Rücken nun ebenfalls vor Gericht ziehen werden. Eine noch größere Wirkung verspricht Freund sich allerdings von dem in Kürze anstehenden Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel. Während das Frankfurter Urteil nur diesen einzelnen Fall betreffe, sei ein Urteil im Kasseler Normenkontrollverfahren allgemeingültig.