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Corona-Notbremse: Diese Regeln gelten ab einer Inzidenz von 100 in ganz Deutschland

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Die Corona-Lage in Deutschland ist angespannt. Neue bundeseinheitliche Regelungen sollen helfen. Mit der Notbremse, die ab einer Inzidenz von 100 greift, rücken Ausgangssperren in vielen Regionen des Landes näher. Seit Samstag gilt die Notbremse.

Berlin/Fulda - Im Kampf gegen das Coronavirus haben Bundestag und Bundesrat eine Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die sogenannte Notbremse sieht bei hohen Infektionszahlen Ausgangsbeschränkungen ab 22 Uhr und weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Kontakten vor.

Welche Regeln nun bundesweit gelten, erfahren Sie in diesem Artikel. Dass einzelne Bundesländer oder auch Landkreise an Regelungen festhalten, die über die Notbremse hinausgehen, ist möglich.

Corona in Deutschland: Bundesweite Notbremse gilt - Ausgangssperre ab 22 Uhr

Kontakte: Es darf sich ein Haushalt lediglich mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen dabei allerdings nicht mit. Für Treffen von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt diese Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.

Ausgangssperren: Ausgangsbeschränkungen sollen ab 22 Uhr gelten. Bis 5 Uhr dürfen Personen dann die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Joggen und Spaziergänge sollen bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine. Die FDP hat vor allem wegen dieser Regelung eine Verfassungsschutzklage angekündigt. (Lesen Sie hier: Bundes-Notbremse - Landrat Bernd Woide verteidigt Ausgangssperren)

Sport: Es ist nur die „kontaktlose Ausübung von Individualsportarten“ erlaubt – und zwar allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern gilt eine Obergrenze von fünf. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es jedoch Ausnahmen. Fitnessstudios müssen schließen.

Diese Corona-Regeln ändern sich durch die Bundes-Notbremse

Handel: Läden dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click & Collect). Ausgenommen bleiben Lebensmittel- und Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Auch Fahrrad- und Autowerkstätten bleiben offen. (Lesen Sie hier: Corona-Modellprojekt in Alsfeld abgebrochen)

Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe“. Wer zum Friseur will, muss ein maximal 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

Mit negativem Corona-Schnelltest zum Friseur - Das gilt künftig für Gastronomie und Tourismus

Freizeit: Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe und Indoorspielplätze müssen schließen. Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (Ausnahme: Autokinos), Museen und Gedenkstätten müssen schließen, entsprechende Veranstaltungen sind verboten. Die Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten dürfen offen bleiben – Zutritt aber nur mit negativem Test.

Coronavirus - Ausgangsbeschränkungen Köln
Die Bundesnotbremse wurde vom Bundestag und Bundesrat beschlossen. Ab einer Inzidenz von 100 sollen bundesweite Corona-Regeln greifen. (Archivbild) © Federico Gambarini/dpa

Gastronomie und Tourismus: Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung. Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.

Nah- und Fernverkehr: Für Passagiere in Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht, für Personal mit Kundenkontakt medizinische Masken. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.

Diese Maßnahmen gelten unabhängig von der Bundes-Notbremse

Schulen: Hier gibt es eine eigene Regelung unabhängig von der Bundes-Notbremse. Überschreitet die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 165, müssen die Schulen vom Präsenz- in den Distanzunterricht zurückkehren. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Ursprünglich war ein Wert von 200 angedacht, der aber in der Koalition diskutiert wurde. Der Wert von 165 ist folglich offenbar ein Kompromiss – auch wenn damit abermals ein neuer Schwellenwert eingeführt wird.

Arbeitsplatz: Unternehmen müssen zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen. Die Pflicht, Arbeit – sofern möglich – im Homeoffice anzubieten, wurde gesetzlich verankert. (Lesen Sie hier: Corona-Mythen im Faktencheck: Was stimmt wirklich über Schnelltests?)

Bundes-Notbremse in Deutschland: In diesem Zeitraum sollen die neuen Corona-Regeln gelten

Dauer der Regeln: Die Bundes-Notbremse gilt frühestens ab Samstag und ist bis zum 30. Juni befristet. Bis dahin soll die Pandemie durch Impfungen nach Erwartungen der Regierung weitgehend zurückgedrängt sein. Die Zahl der Geimpften wachse zügig, sagte Spahn. „Anfang Mai wird es jeder Vierte sein, in wenigen Wochen jeder Dritte“, sagte Spahn. Aber: „Impfen und Testen alleine reicht nicht, um die dritte Welle zu brechen.“ (Lesen Sie hier: Bundestag beschließt Notbremse: Michael Brand stimmt Gesetz zu)

Corona-Schnelltests: Greift die Notbremse, ist der Einkauf im Einzelhandel oder das Nutzen von körpernahen Dienstleistungen zukünftig nur mit dem Nachweis eines tagesaktuellen negativen Corona-Tests möglich. In Baden-Württemberg wird dies zum Beispiel bereits so gehandhabt. Dort heißt es, „dass ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet oder die Probenentnahme durch den Probanden selbst unter Anleitung oder Überwachung und anschließender Ergebnisauswertung eines geschulten Dritten erfolgt“. Es ist wahrscheinlich, dass dies so bundesweit übernommen wird, fest stand dies gestern aber noch nicht. Zudem soll eine Aktualisierung der Corona-Warn-App offenbar den Nachweis eines negativen Tests in Zukunft ermöglichen. 

Vor der Zustimmung zur Corona-Notbremse hatte es im Bundesrat eine hitzige Debatte gegeben*, berichtet fr.de. (dpa) *fr.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA

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