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Wann Rentner keine Steuererklärung abgeben müssen

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Rentner mit einer nur kleinen Rente können wegen des Grundfreibetrags unter der Schwelle für eine Steuererklärung liegen. Der Abzug des individuellen Steuerfreibetrags ist für die Steuererklärung entscheidend.

Hamburg – Die Steuererklärung ist oft immer ein Haufen Papierkram, auf den man gern verzichten würde. Die meisten Verbraucher sind per Gesetz allerdings dazu verpflichtet, die Steuererklärung jährlich beim Finanzamt einzureichen. Das gilt auch für viele Rentner, die im Jahr 2023 noch bis zum 31. Oktober Zeit für die Abgabe der Steuererklärung haben.

Rente: Wann Rentner keine Steuererklärung abgeben müssen

Allerdings gilt diese Regelung nicht für alle Rentner. Manche sind nämlich von der Pflicht befreit, eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Welche Voraussetzungen muss man dafür erfüllen?

Grundsätzlich ist jeder Rentner dazu verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen, der noch andere Einkünfte wie zum Beispiel einen Nebenjob neben der Rente hat, nachdem die Hinzuverdienstgrenze für Rentner aufgehoben wurde. Gleiches gilt bei Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung. Außerdem muss die Steuererklärung verfasst werden, wenn ein Rentner mit seinem steuerfreien Rentenanteil über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegt, berichtet 24hamburg.

FallSteuererklärung
verpflichtetwenn Rente über Grundfreibetrag liegt
abziehbarindividueller Steuerfreibetrag

In diesen Fällen sind Rentner in der Pflicht, die Steuererklärung ohne Aufforderung abzugeben. Eine Aufforderung vom Finanzamt kann kommen, ist aber nicht die Regel. Wer als Rentner aus anderen Gründen vom Finanzamt aufgefordert wird, eine Erklärung einzureichen, muss dieser Anweisung ebenfalls nachkommen – auch wenn er laut Gesetz eigentlich davon befreit wäre.

Es gibt aber eben auch Fälle, in denen Rentner keine Steuererklärung abgeben müssen – obwohl es sich meistens lohnt, dies zu tun, da Rentner durch ein paar Tricks bei der Steuererklärung teilweise hunderte von Euro wiederbekommen können.

Wer sich den Aufwand sparen will, der kann das tun, wenn er mit seiner Rente unter dem steuerfreien Grundfreibetrag liegt. Dieser liegt für die Steuererklärung 2021 bei 9.744 Euro und für die Steuererklärung 2022 bei 10.347 Euro. Alles darüber hinaus muss versteuert werden.

Steuererklärung abgeben: Unter diesen Voraussetzungen für Rentner Pflicht

Die Rente wird allerdings nicht zu 100 Prozent versteuert. Jeder Rentner hat einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Anteil der Rente. Wie hoch diese Anteile jeweils sind, teilt die Rentenversicherung mit. Der individuelle Freibetrag wird im zweiten Rentenjahr berechnet und bleibt bis zum Lebensende gleich.

Wer 2019 in Rente gegangen ist, muss seine Rente zum Beispiel zu 78 Prozent versteuern. Sollte dieser Anteil unter dem Freibetrag liegen, ist keine Steuererklärung nötig.

Viele Rentner müssen bei den Abrechnungen momentan ganz genau hinschauen.
Viele Rentner müssen sich mit dem Thema Steuererklärung auseinandersetzen. © Lino Mirgeler / dpa

Rechenbeispiel: Ein Rentner erhält im zweiten Bezugsjahr nur eine kleine Rente von 950 Euro, also insgesamt 11.400 Euro im Jahr. 22 Prozent davon sind steuerfrei, was einen lebenslangen Steuerfreibetrag von 2.508 Euro ergibt. Dieser wird jährlich von der Rente abgezogen, ergibt in diesem Beispiel also einen zu versteuernden Betrag von 8.892 Euro. Diese Summe liegt unter dem Grundfreibetrag – entsprechend muss dieser Rentner keine Steuererklärung abgeben.

Von der Steuererklärung befreit: Andere Renten können das wieder ändern

Allerdings kann sich das auch wieder ändern, wenn sich die finanziellen Umstände ändern. Wenn ein Partner stirbt und man zukünftig Witwen- oder Witwerrente bekommt und erbt oder plötzlich zum Beispiel Mieteinnahmen hat, kann das Finanzamt Rentner erneut zu Steuererklärungen auffordern.

Es kann allerdings gut sein, dass trotz der Pflicht zur Steuererklärung keine Steuern anfallen. Wenn eine Steuererklärung gemacht werden muss, können in dieser nämlich wiederum Beträge abgesetzt werden. So zum Beispiel die Krankenversicherung oder andere Sonderausgaben. Wer nach dieser Rechnung wieder unter dem Freibetrag landet, muss keine Steuern zahlen und kann sich unter Umständen erneut von der Abgabepflicht einer Erklärung befreien lassen.  

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