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Darf mein Vermieter einen Zweitschlüssel zur Wohnung haben?

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Von: Franziska Kaindl

Für Zweitschlüssel einer Wohnung gibt es klare Regeln.
Für Zweitschlüssel einer Wohnung gibt es klare Regeln. © dpa/Daniel Bockwoldt

Für Vermieter ist es manchmal schwer, dem Mieter die Zügel für eine Wohnung zu überlassen. Aber darf er deshalb einen Zweitschlüssel für sich behalten?

Ist es möglich, einen Zweitschlüssel für eine vermietete Wohnung einzubehalten? Diese Frage wird einen Vermieter durchaus beschäftigen, wenn es darum geht Reparaturen durchzuführen oder wenn der Mieter für längere Zeit im Urlaub ist. Den Mieter jedoch dürfte der Gedanke wenig erfreuen, dass der Vermieter jederzeit in der Wohnung stehen könnte. Deshalb ist die Angelegenheit klar geregelt.

Darf der Vermieter einen Zweitschlüssel zur Wohnung behalten?

"Der Vermieter darf grundsätzlich keinen Zweitschlüssel für die Mietwohnung behalten", erklärt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer beim Deutschen Mieterbund laut immowelt.de. Das heißt, sämtliche Schlüssel  - nicht nur Haus- und Wohnungsschlüssel, sondern auch Keller-, Briefkasten- und Garagen-Schlüssel - müssen dem Mieter bei Übergabe der Wohnung ausgehändigt werden. Der Vermieter darf sich nicht "für alle Fälle" einen Zweitschüssel einbehalten.

Darüber hat auch schon das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss vom 5. Oktober 2006 (Az. 13 U 182/06) geurteilt. Demnach darf ein Vermieter ohne Einverständnis des Mieters keinen Wohnungsschlüssel behalten. Ohne Einwilligung des Mieters darf der Vermieter auch nicht die Wohnung betreten, da beim Abschluss des Mietvertrags der Besitz an der Wohnung an den Mieter übergeht. Unbefugtes Betreten dann fällt unter die Verletzung der Privatsphäre der Mieter (Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 06.11.1975, Az. 23 C 144/75).

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Gibt es Situationen, in denen ein Zweitschlüssel für den Vermieter Sinn macht?

Der Vermieter hat keinen Anspruch auf einen Zweitschlüssel, doch für den Notfall können beide Parteien einen Plan ausarbeiten. Ist der Mieter beispielsweise im Urlaub, sollte er den Schlüssel bei einer Vertrauensperson deponieren. Will er den Zweitschlüssel nicht dem Vermieter überlassen, kann dies auch eine nahestehende Person sein. "Es gehört zur Sorgfaltspflicht des Mieters, den Schlüssel bei längerer Abwesenheit bei einem Nachbarn oder Bekannten zu verwahren", erklärt Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern.

Sollte der Zweitschlüssel für einen kurzen Zeitraum beim Vermieter bewahrt werden oder er im Notfall die Wohnung betreten dürfen, sollte der Mieter hierfür eine schriftliche Erlaubnis erteilen. Sonst hat der Vermieter eventuell das Nachsehen (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 05.10.2006, Az. 13 U 182/06).

Was passiert, wenn der Vermieter trotzdem einen Schlüssel behält?

"Einen Zweitschlüssel ohne Wissen des Mieters einzubehalten oder damit sogar die Wohnung zu betreten, geht gar nicht", erklärt Kirchhoff. Weigert sich der Vermieter den Schlüssel auszuhändigen, darf der Mieter auf Kosten des Vermieters für die Dauer des Mietverhältnisses das Schloss austauschen (Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.02.1994, Az. 217 C 483/93).

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