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Alles, was Recht ist beim Flug

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Flugzeug-Flugreise
Entspannt ans Ziel: Bei Unannehmlichkeiten und Pannen hat der Fluggast klare Rechte. © dpa

Frankfurt - Was tun, wenn der Flug in den Urlaub ausfällt oder das Gepäck am Ziel fehlt? Gibt’s Geld oder gar nichts? Lesen Sie hier Ihr gutes Recht gegenüber Fluggesellschaften.

Die Reise in den Urlaub kann einem vermiest werden, wenn Flüge überbucht oder verspätet sind oder gar ausfallen oder wenn das Gepäck nicht ankommt. Das hat fast jeder schon mal erlebt und sich zumindest ordentlich darüber geärgert. Doch auf was hat man überhaupt Anspruch, wann müssen die Fluggesellschaften zahlen? Das Europäische Verbraucherzentrum hat einen Leitfaden mit den Rechten des Fluggastes zusammengestellt.

BUCHUNG Wer sein Ticket im Internet kauft, muss selbst aufpassen, das alle Angaben (z.B. Namen der Reisenden, Zielflughafen) stimmen. Im angegebenen Preis müssen zwar laut EU -Verordnung Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte enthalten sein, aber noch gibt es keine einheitliche Rechtssprechung. Seriöse Anbieter nennen auf ihren Webseiten vollständige Adresse und Ansprechpartner und haben verständlich formulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

VERTRAGSPARTNER Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann bei Problemen mit dem Flug seine Ansprüche entweder gegenüber dem Veranstalter oder gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Bei einem Reiseveranstalter besteht auch bei Insolvenz der Airline Anspruch auf Transport, dafür gibt’s bei Verspätungen nicht so schnell eine Entschädigung. Bei Fluggesellschaften gilt das EU -Fluggastrecht, das ab zwei Stunden Verspätung und 1500 Kilometer Flugstrecke eine Entschädigung vorsieht.

VERSPÄTUNG Wenn der Flug stark verspätet ist, stehen den Fluggästen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen zu. Die Ansprüche sind abhängig von der Streckenlänge und der Wartezeit. Unter zwei Stunden gibt’s nichts, danach hat der Kunde Ansprüche auf Sachleistungen (z.B. Verpflegung, Telefonate, Mails), ab fünf Stunden Verspätung kann man sich den Ticketpreis auszahlen lassen, außerdem bestehen oft Ansprüche auf Hotelübernachtungen.

FLUGAUSFALL Weil bei Verspätungen weniger Schadenersatz gezahlt werden muss als bei einem Ausfall, gibt es im Extremfall Verzögerungen von über 30 Stunden. Von Annullierung spricht man, wenn die Flugnummer geändert wurde. Erfährt der Fluggast von der Annullierung erst am Flughafen , hat er Anspruch auf den Ticketpreis plus Ausgleichszahlung (abhängig von Streckenlänge) oder auf einen Alternativflug (auch zu einem anderen Zielflughafen). In Absprache mit der Fluggesellschaft kann man selbst einen Flug buchen, den dann die Airline gleich bezahlt oder schriftlich (!) bestätigt, dass sie es bei der späteren Erstattung der Kosten kein Problem gibt. Startet der Ersatzflug erst am nächsten Tag, hat man Anspruch auf eine Hotelunterkunft. Informiert die Fluggesellschaft rechtzeitig im Voraus über die Annullierung, entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung.

ÜBERBUCHUNG Ist die Maschine überbucht, haben Passagiere, die nicht befördert werden, Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises und Sachleistungen (zum Beispiel Verpflegung, Telefonate, Mails) sowie eine Entschädigung für die Verspätung. Wer nicht freiwillig auf die Beförderung verzichtet, hat die gleichen Ansprüche wie bei Annullierung. Wer freiwillig verzichtet, kann mit der Fluggesellschaft eine individuelle Entschädigung (Geld und/oder Sachleistungen) aushandeln

Infos & Adresse:Bundesamt Das Luftfahrt-Bundesamt ist die offizielle Beschwerde- und Durchsetzungsstelle bei Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung. Tel. 0531/ 235 51 15 (Mo. bis Fr. 9–12 Uhr), www.lba.de. Beratung Bei Beschwerden bei Airlines mit grenzüberschreitendem Bezug ist das Europäische Verbraucherzentrum zuständig. Tel. 07851/99 14 80 (Di bis Do, 9–12 und 13–17 Uhr),
www.eu-verbraucher.de. Schlichtung In allen Streitfällen zwischen Reisenden und Verkehrsunternehmen vermittelt die Schlichtungsstelle Mobilität kostenlos, bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Tel. 030/469 97 00 (Mo bis Fr, 9–14 Uhr), www.schlichtungsstellemobilitaet. org. Internet Die eCommerce Verbindungsstelle informiert zu vertraglichen Rechten und Pflichten sowie Zahlungen im Internet. Tel. 07851/99 14 80 (Di bis Do, 9–12 und 13–17 Uhr), www.ecom-stelle.de. GEPÄCKVERLUST
Bei Beschädigung oder Verlust des Gepäcks hat der Fluggast nur dann Anspruch auf Entschädigung nach dem „Montrealer Abkommen“, wenn der Flug zwischen EU -Staaten, USA , Kanada oder Japan stattfindet oder durch ein Luftfahrtunternehmen der EU geleistet wird oder innerhalb Deutschlands bleibt. Die Fluggesellschaft zahlt nur für Schäden, die einer ihrer Mitarbeiter verursacht hat, maximal gibt’s bis zu 1200 Euro. Für bestimmte Gegenstände wie Geld, Schmuck, Kamera, Uhr, Handy und persönliche elektronische Geräte wird keine Haftung übernommen, kleinere Schäden müssen oft in Kauf genommen werden. Bei Verlust des Gepäcks auf der Reise zum Zielort dürfen „Noteinkäufe“ getätigt werden, diese sollten aber unbedingt mit der Fluggesellschaft vorher abgesprochen werden.

Infos & Adresse:

Bundesamt Das Luftfahrt-Bundesamt ist die offizielle Beschwerde- und Durchsetzungsstelle bei Annullierung, Verspätung und Nichtbeförderung. Tel. 0531/ 235 51 15 (Mo. bis Fr. 9–12 Uhr), www.lba.de.

Beratung Bei Beschwerden bei Airlines mit grenzüberschreitendem Bezug ist das Europäische Verbraucherzentrum zuständig. Tel. 07851/99 14 80 (Di bis Do, 9–12 und 13–17 Uhr),
www.eu-verbraucher.de.

Schlichtung In allen Streitfällen zwischen Reisenden und Verkehrsunternehmen vermittelt die Schlichtungsstelle Mobilität kostenlos, bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Tel. 030/469 97 00 (Mo bis Fr, 9–14 Uhr), www.schlichtungsstellemobilitaet. org.

Internet Die eCommerce Verbindungsstelle informiert zu vertraglichen Rechten und Pflichten sowie Zahlungen im Internet. Tel. 07851/99 14 80 (Di bis Do, 9–12 und 13–17 Uhr), www.ecom-stelle.de.

BESCHWERDEN Am sinnvollsten ist es, direkt mit der Fluggesellschaft Kontakt aufzunehmen und Ansprüche geltend zu machen. Wichtig ist, Belege (zum Beispiel Hotel- und Taxikosten, Verpflegung) aufzubewahren. Außerdem sollte man sich Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung von Mitarbeitern der Fluggesellschaft schriftlich bestätigen lassen. Sinnvoll ist es auch, andere Mitreisende als Zeugen zu gewinnen. Bei Problemen mit dem Gepäck unbedingt den Lost-Luggage-Schalter am Flughafen aufsuchen und Unregelmäßigkeiten schriftlich bestätigen lassen. Bevor man vor Gericht zieht, sollte man lieber zuerst eine Beschwerdestelle kontaktieren (Adressen siehe Info-Kasten), dort wird zuerst eine gütliche Einigung gesucht.

Volker Pfau

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