BGH: Bei Pilotenstreik kein Anspruch auf Geld

Karlsruhe - Aufatmen bei der Lufthansa. Der oberste Zivilgerichtshof BGH lehnt die Klage von Passagieren ab, die ihr Geld zurück haben wollten, nachdem ihr Flug wegen eines Pilotenstreiks ausfiel.
Flugreisende haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung durch die Airline, wenn ihr Flug wegen eines Streiks bei der Fluggesellschaft verschoben wird. Das urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Geklagt hatten zwei Lufthansa-Passagiere, die wegen eines Streiks der Pilotenvereinigung Cockpit im Februar 2010 mehrere Tage in Miami festsaßen.
Nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung bekommen Fluggäste bei der Annullierung ihres Fluges grundsätzlich pauschal 600 Euro. Die Fluggesellschaft muss jedoch nicht zahlen, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Bei einem Streik handelt es sich um solche außergewöhnlichen Umstände, sagten die Richter in der Urteilsbegründung. Dabei spiele es keine Rolle, ob bei der Airline selbst gestreikt wird oder das Flughafenpersonal die Arbeit niederlegt.
Ihre Ansprüche beim Fluglotsen-Streik
Bisher waren sich die Gerichte darüber uneins, ob die Fluggesellschaft zur Kasse gebeten werden kann, wenn sich der Flug wegen eines Streiks in den eigenen Reihen verspätet. Solche Streiks könnten von den Fluggesellschaften verhindert werden, deshalb seien sie keine außergewöhnlichen Umstände, hatte die Klägerseite argumentiert. Nach Ansicht der obersten Richter ist eine solche Situation jedoch in aller Regel von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar. Allerdings muss die Fluggesellschaft alles tun, um möglichst schnell wieder zum Normalbetrieb zurückzukehren.
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dpa