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Fernbus verspätet? Das sind ihre Rechte

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Fernbus statt Flieger: Wie bei den Airlines können Passagiere nun auch hier ihre Ansprüche nach einer EU-Verordnung geltend machen. © dpa

Passagiere haben Rechte, dafür hat die EU mit entsprechenden Verordnungen gesorgt. Dass sie auf der Schiene und in der Luft gelten, ist allgemein bekannt. Passagierrechte gibt es nun aber auch auf der Straße:

Seit dem 1. März 2013 ist die EU-Verordnung für die Rechte von Fernbusreisenden in Kraft getreten.

Diese Verordnung mit der Nummer 181/2011 besagt, dass sie gültig ist für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten, deren Wegstrecke planmäßig 250 Kilometer oder mehr beträgt und bei denen Abfahrts- und/oder Ankunftsort des Fahrgastes im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedsstaates liegen. Wer eine kürzere Strecke fährt oder mit einem sogenannten Gelegenheitsverkehrsdienst unterwegs ist (nicht regelmäßig und nicht nach Fahrplan), muss Abstriche bei den Ansprüchen hinnehmen. Auch für Pauschalreisen gelten andere Bestimmungen.

Folgende Ansprüche haben Fahrgäste, wenn bei ihrer Busfahrt etwas schiefläuft:

Versorgung bei Verspätung

Verspätet sich die Abfahrt bei Reisen ab einer Dauer von drei Stunden um mehr als 90 Minuten, muss das Busunternehmen den Fahrgast während der Wartezeit mit Getränken und Essen versorgen. Das gilt auch, wenn die Fahrt annulliert und der Fahrgast auf eine spätere Verbindung umgebucht wird. Wenn am gleichen Tag kein anderer Bus fährt, muss das Unternehmen dem Fahrgast bis zu zwei Übernachtungen zum Preis von höchstens 80 Euro pro Nacht bezahlen. Ausnahmen von dieser Regelung sind widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen.

Erstattung und Umbuchung

Muss der Anbieter eine Fahrt annullieren, hat er den Bus überbucht oder verspätet sich die Abfahrt um mehr als zwei Stunden, hat der Fahrgast die Wahl: Entweder er lässt sich das Geld für das Ticket erstatten, oder das Unternehmen muss ihn so schnell wie möglich und unter gleichen Bedingungen auf anderem Weg ans Ziel bringen. Die Ersatzlösung müsse das Ziel der Fahrt erfüllen, sagt Joachim Geburtig von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. Das bedeute grundsätzlich, der Fahrgast erreiche den Zielort in angemessener Zeit und ohne größere Einschränkungen. Details müssten im Einzelfall betrachtet werden. Nicht zumutbar ist es laut Geburtig beispielsweise, wenn ein Gast vom ursprünglichen Abfahrtsort des Busses eine größere Entfernung zu einem neuen Abfahrtsort zurücklegen muss.

Zusätzliche Entschädigung 

Bietet das Busunternehmen dem Passagier diese Auswahlmöglichkeiten nicht an, hat er zusätzlich zur Erstattung des Fahrpreises das Recht auf eine Entschädigung in Höhe des halben Fahrpreises. Das Geld muss innerhalb eines Monats überwiesen sein, nachdem der Gast den Antrag gestellt hat.

Hilfe bei einem Unfall

Hat der Bus einen Unfall, muss der Betreiber den Fahrgästen laut der Verordnung „angemessene und verhältnismäßige Hilfe im Hinblick auf ihre unmittelbaren praktischen Bedürfnisse leisten“. Dazu zählen etwa Kleidung oder die Unterbringung im Hotel für bis zu zwei Nächte zu einem Preis von höchstens 80 Euro pro Nacht. Verletzt sich ein Fahrgast bei dem Unfall, hat er Anspruch auf eine Entschädigung. Gleiches gilt für beschädigtes Gepäck. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich gemäß den nationalen Rechtsvorschriften. Sie beträgt aber höchstens 220.000 Euro je Fahrgast und 1200 Euro je Gepäckstück.

Johanna Uchtmann

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