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Ihr Recht bei Flugverspätung

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Flugzeug Verspätung Recht
Anspruch auf Entschädigung bei großer Flugverspätung © dpa

Ein unerwartetes Triebwerksproblem war, laut einer Fluggesellschaft, Grund für die Verspätung. Das Amtsgericht Köln sah jedoch darin einen Anspruch auf Entschädigung. Lesen Sie hier den ganzen Fall.

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In dem Fall hatte die Klägerin einen Hin- und Rückflug nach Boston gebucht. Der Rückflug verspätete sich um 33 Stunden. Die Klägerin berief sich auf die EG-Verordnung 261 und verlangte eine Entschädigung von 600 Euro. Die Fluggesellschaft argumentierte, der Flug sei nicht ausgefallen, daher gelte die Verordnung in diesem Fall nicht. Außerdem sei ein “außergewöhnlicher Umstand“ Ursache für die Verspätung gewesen, weil es an einem Triebwerk einen “unerwartet eingetretenen Strömungsabriss“ gegeben habe.

Beiden Argumenten schloss sich das Gericht nicht an: Müssen Fluggäste Verspätungen von mehr als drei Stunden hinnehmen, könnten sie Ansprüche an die Fluggesellschaft stellen. Technische Mängel seien nur dann ein “außergewöhnlicher Umstand“, wenn sie zum Beispiel Folge von Sabotage oder eines Terroraktes seien. Ein technisches Problem zu beheben, gehöre dagegen zur normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens.

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Der Kunde hat dann Anspruch auf eine Entschädigung. Die Fluggesellschaft kann sich auch nicht damit rausreden, dass ein unerwartetes Triebwerksproblem Grund für die Verspätung gewesen sei. Das ist nicht als “außergewöhnlicher Umstand“ einzustufen, der die Pflicht zu Ausgleichszahlungen aufheben würde. So entschied das Amtsgericht Köln (Az.: 132 C 304/07), wie die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Zeitschrift “ReiseRecht aktuell“ berichtet.

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