Auslands-Krankenversicherung -unerwartete Nebenwirkungen

München - Im Urlaub zu kranken werden oder verunglücken ist ein Albtraum. Vor allem wenn es später zum Streit mit der Auslands-Krankenversicherung kommt. Sie sollte die neueste Rechtsprechung kennen.
Sieben Wochen lang wollte ein Ehepaar in Sri Lanka eine Ayurveda-Kur machen. Doch am 15. Tag der Reise wurde der Ehemann krank und musste in einer Klinik stationär behandelt werden. Erst in der siebten Woche wurde er entlassen. Der Urlaub war dahin – das Ehepaar glaubte aber, zumindest finanziell durch die Auslands-Krankenversicherung alles im Griff zu haben.
BLICK IN DAS KLEINGEDRUCKTE
Diese Rechnung hatten sie allerdings ohne die Versicherung gemacht. Das Unternehmen verwies darauf, dass der Versicherungsschutz nur sechs Wochen lang bestehe und verweigerte die Übernahme der Krankenhauskosten für die letzten Tage.
In der Tat ist auch bei einer Auslandskrankenversicherung der Blick in das Kleingedruckte unverzichtbar. Oft finden sich dort Einschränkungen, mit denen man nicht rechnet. Die beiden Urlauber in Sri Lanka hatten Glück. Das Landgericht Coburg entschied nämlich, dass nicht maßgeblich sei, wie lange eine Reise insgesamt gedauert hat. Entscheidend sei, dass der Versicherte innerhalb des Versicherungszeitraums von sechs Wochen krank geworden war (Az.: 32 S 11/08).
SCHWANGERSCHAFT
Streit über den Umfang der Leistungen beschäftigt häufig die Gerichte. So urteilte das Oberlandesgericht Hamburg, die Versicherung dürfe bei einer Schwangerschaft nur Leistungen im Zusammenhang mit der Entbindung ausschließen. Für andere Untersuchungen müsse sie aufkommen (Az.: 9 U 152/99).
CHRONISCHE ERKRANKUNGEN
Zum Streitfall werden regelmäßig auch vor Reiseantritt bekannte Erkrankungen. Sofern die drei Risiken „akute unerwartete Erkrankung, Verletzung und Tod“ versichert sind, muss die Versicherung nach Ansicht des Amtsgerichts München in jedem Fall die Kosten tragen, die im Zusammenhang mit dem Tod des Versicherten stehen – auch wenn er an einer bereits vor Reiseantritt bekannten Erkrankung stirbt. Ausschließen dürfe sie nur die Behandlungskosten (Az.: 223 C 14791/06).
Besonders schwer haben es chronisch Kranke. Das Landgericht Bielefeld verneinte zum Beispiel jegliche Leistung durch eine Versicherung (Az.: 4 O 100/92) in einem solchen Fall. Strittig ist außerdem häufig, wann ein Rücktransport aus dem Urlaubsland medizinisch notwendig ist. Dazu befand das Amtsgericht Stuttgart, dass allein die Erwartung, der Urlauber werde zu Hause in vertrauter Umgebung schneller genesen, die Versicherung nicht zur Kostenübernahme verpflichte (Az.: 1 C 9977/96).
In einem anderen Fall wollte eine Versicherung den Rücktransport aus der Antarktis nur bis zum nächsten Ort, der eine in Deutschland vergleichbare Behandlungsqualität vorweist, bezahlen. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied aber, sie müsse den Transport bis nach Deutschland zahlen (Az.: 7 U 186/99). Weigert sich die Krankenversicherung zu Unrecht, die Transportkosten zu übernehmen, kann der Kunde nach einer Entscheidung des Landgerichts München sogar Anspruch auf Schmerzensgeld haben (Az.: 6 S 20960/06).
WOHNSITZ
Übereinstimmend erklärte sowohl der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: IV ZR 235/99) als auch das Oberlandesgericht in München (Az.: 29 U 2875/99) eine „ausländerfeindliche“ Regelung im Kleingedruckten für nichtig. Der Klausel zufolge sollte unabhängig vom Wohnsitz ein Land nicht als Ausland gelten, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherte besitzt. Damit wäre der Schutz einer Auslandskrankenversicherung in diesem Land dahin. Die Gerichte sahen darin eine unangemessene Benachteiligung in Deutschland wohnender Ausländer.
FALSCHE BELEGE KOSTEN VERSICHERUNGSSCHUTZ
Wenn Versicherte Leistungen in Anspruch nehmen müssen, ist bei der Abrechnung Korrektheit gefragt. Schon ein falscher Beleg kann den gesamten Versicherungsschutz kosten. So urteilte zumindest das Landgericht München im Fall eines Urlaubers, der unter mehrere Belege eine falsche Rechnung gemogelt hatte (Az.: 34 S 521/06).