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Wann die gefälschte Rolex teuer wird

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Von: Volker Pfau

Gefälschte Rolex
Rolex zum Schnäppchenpreis? © dpa

Für manche ist der Kauf von gefälschten Waren eine beliebte Beschäftigung im Urlaub. Das Angebot ist groß, der Preis günstig, der Schaden jedoch riesig...

– für die Wirtschaft und manchmal auch für den vermeintlichen Schnäppchenjäger.

Die Versuchung war einfach zu groß: Statt mehr als 600 Euro wie im Store der Nobelmarke in der Residenzpost in München kostete die schicke Speedy-Handtasche von Louis Vuitton am Strand von Pattaya nur ein paar Euro. Da konnte man doch gleich noch eine zweite für die beste Freundin und eine für die liebe Nachbarin mitnehmen, denen man sie (mit einem kleinem Aufschlag) verkaufen kann – und plötzlich steht da bei der Einreise am Münchner Flughafen der Zollbeamte am Ausgang und bittet freundlich darum, den Koffer zu öffnen. Und dann wird es teuer.

Gefälschte Markenwaren dürfen laut den hierzulande geltenden Gesetzen nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Wer solche Produkte nur für sich selbst kauft, macht sich also nicht strafbar und darf ohne Probleme mit der falschen Rolex am Handgelenk, der imitierten Loius-Vuitton-Tasche über der Schulter und dem Ralph-Lauren-Poloshirt überm Bauch einreisen.

Original oder Fälschung?

Wer jedoch bereits zwei oder drei Teile mitführt, dem unterstellt der Gesetzgeber geschäftlichen Handel, für den eine Geldstrafe und im Extremfall bis zu drei Jahren Gefängnis drohen. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Ware einem Familienangehörigen mitbringt oder sie übers Internet verkaufen will. „Straffrei bleibt nur, was man für einen selbst mitbringt“, sagt Thomas Meister, Pressesprecher vom Hauptzollamt München. Diesen Beweis hat der Reisende zu erbringen: „Der Eigenbedarf muss nachgewiesen werden.“

Die Folge: Die Ware wird vom Zoll erst einmal eingezogen und dem Hersteller der Originale bzw. dem Besitzer der Markenrechte zur Prüfung überlassen. Ist es eine Fälschung, kann die Ware beschlagnahmt werden und der Hersteller verfügt normalerweise eine Unterlassungserklärung. Am Schluss summiert sich das zusammen mit den Anwaltskosten auf einige Tausend Euro. Dafür hätte man auch gleich das Original kaufen können.

Vorsicht bei Billig-Medikamenten

Die Einfuhr von gefälschter Markenware ist kein Kavaliersdelikt. Im Jahr 2012 registrierte das Zollamt am Flughafen München 455 Verstöße mit 235.000 gefälschten Markenartikeln und einer Schadensumme von rund vier Millionen Euro. In ganz Deutschland wurden 2012 gefälschte Waren im Wert von rund 130 Millionen Euro beschlagnahmt.

Nach einer Statistik des deutschen Zolls kommen fast 45 Prozent der gefälschten Waren aus China, 22 Prozent aus Hongkong und knapp sieben Prozent aus Singapur. Kein Wunder also, dass am Münchner Flughafen die Zollbeamten ein Auge auf das Gepäcke der Reisenden aus Ostasien haben. Neben ihre eigene Erfahrung vertrauen die Beamten auf Technik: Das Gepäck wird nach dem Entladen aus dem Flugzeug vor der Gepäckausgabe geröntgt. „Da sind auch hochwertige Uhren oder mehrere T-Shirts gut zu erkennen“, sagt Thomas Meister.

Unter die Einfuhrbeschränkungen fallen übrigens auch Medikamente. „Da gilt als Freigrenze der Drei-Monats-Bedarf“, sagt der Zoll-Sprecher. Alles was sich darüber hinaus im Gepäck befindet, ist nicht erlaubt, „da gehört auch die 500-Tabletten-Dose mit Billig-Aspirin aus den USA dazu“, sagt Thomas Meister. Sein Rat, um sich vor Problemen bei der Einreise zu wappnen: „Finger weg!“

Volker Pfau

Wie schützt man sich als Reisender?

EINKAUF Neben dem gesunden Menschenverstand – hochwertige Designerware kann nicht zu Billigpreisen auf einem Ramschmarkt angeboten werden – gibt es weitere Warnsignale, die darauf hindeuten, dass es sich um gefälschte Waren handelt. Beispielsweise sind dies schlampige Verarbeitung (bei Kleidung schlechte Nähte, überstehende Fäden), Bedienungsanleitungen mit Druckfehlern, unangenehme Gerüche bei Kleidung und Schuhen, nicht korrekte Markenlogos. Auf der Internetseite www.originalo.de sind Anhaltspunkte aufgelistet, an denen man das Original von der Fälschung unterscheiden kann.

FREIMENGE bei Einreise aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland: abgabenfrei bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro, bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro. Reisende unter 15 Jahren dürfen bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro abgabenfrei einführen.

APP Welche Waren bei der Einreise nach Deutschland erlaubt sind und wie hoch die Freimengen sind, kann man mit der Smartphone-App „Zoll und Reise“ auch unterwegs herausfinden, eine Internetverbindung ist dafür nicht notwendig. Gratis im App Store für Apple und Android.

INFO Alles rund um die Gesetze und Bestimmungen, die für Urlauber bei Ein- und Ausreise gelten, erfährt man bei der Zentralen Auskunft für Privatpersonen unter Tel. 03 51/44 83 45 10 oder per E-Mail info.privat@zoll.de sowie im Internet unter www.zoll.de.

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