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Wasser marsch! Sonst gibt es Geld zurück

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Duschvergnügen: Fließt kein Wasser, gibt’s Geld zurück. © dpa

In sogenannten Entwicklungsländern klappt nicht alles reibungslos, aber auch dort haben Pauschalurlauber Anspruch auf eine funktionierende Wasserversorgung im Hotel.

Tropft regelmäßig kein Wasser aus dem Hahn, muss der Veranstalter einen Teil der Reisekosten erstatten. Anders sieht die Sache nur aus, wenn das Unternehmen im Katalog deutlich darauf hinweist, dass die Wasserversorgung eventuell nicht durchgängig gewährleistet ist.

Das hat das Landgericht Frankfurt (Az. 2-24 S 16/09) in einem Fall entschieden, in dem es um eine Venezuela-Reise ging. Reiseveranstalter können sich laut dem Urteil nicht auf die Position zurückziehen, dass solche Defizite in Entwicklungsländern eine „landestypische Begebenheit“ seien.

Reise Recht: Die größten Katalog-Irrtümer

Vielmehr habe jeder Reisende, der einen entsprechenden Preis bezahlt, einen Anspruch auf eine ausreichende Wasserversorgung. Im konkreten Fall waren die Leitungen von 23 bis 6 Uhr fast immer leer, und auch tagsüber war die Wasserversorgung nur über Tankwagen einigermaßen gesichert. In einem 50 Meter entfernten Hotel gab es solche Probleme dagegen nicht. Den Reisemangel bezifferte das Landgericht auf „mindestens 20 Prozent“ des Reisepreises. Weil außerdem auf dem Hotelgelände gebaut wurde, was zu weiteren 15 Prozent Preisminderung berechtigt, bestätigte das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz.

Das Amtsgericht hatte den Urlaubern eine Rückerstattung von fast 34 Prozent ihres Reisepreises zugestanden, im konkreten Fall 1700 Euro.

dpa

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