Ihr Recht bei Winter und Verspätung

Der Winter hat uns fest im Griff, und es soll noch dicker kommen. Die Folgen sind absehbar: stundenlanges Warten auf Flughäfen, Verspätungen bei der Bahn.
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Wer auf dem Weg in den Urlaub, auf der Dienstreise oder als Wochenendpendler unfreiwillige Pausen einlegen muss, kann aber Betreuungsleistungen und Entschädigungen fordern. Die wichtigsten Fragen dazu:
Was muss eine Fluggesellschaft tun, wenn eine Maschine wegen Eis und Schnee nicht starten kann?
- Zunächst muss sie die Passagiere betreuen: Nach zwei Stunden Verspätung sind Essen und Getränke zur Verfügung zu stellen, erklärt Sabine Fischer-Volk, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale. „Die Airline darf die Reisenden nicht einfach stehenlassen.
- Sie muss sie informieren – über ihre Rechte und die Maßnahmen, die ergriffen werden.“ Stellt sich heraus, dass es am gleichen Tag nicht mehr weitergeht, muss die Fluggesellschaft auch eine Unterbringung und die Fahrt dorthin und zurück gewährleisten. „Eine weitere Möglichkeit wäre, dass Reisende von einem anderem Flughafen aus fliegen können. Dann müsste auch die Bus- oder Bahnfahrt dorthin organisiert werden.“
Gibt es darüber hinaus einen Entschädigungsanspruch?
- Laut einer EU-Verordnung müssen Fluggesellschaften ihren Kunden grundsätzlich Geld zahlen, wenn Flüge annulliert werden, sich massiv verspäten oder überbucht sind. Die Sätze reichen von 250 bis 600 Euro je nach Flugdistanz.
- Höhere Gewalt ist jedoch ein Argument, mit dem sich die Gesellschaften aus dieser Verpflichtung befreien können. Wenn ein Flughafen komplett gesperrt wird, liege sicher höhere Gewalt vor, meint Fischer-Volk.
- Anders könne es aussehen, wenn es auf einem geöffneten Flughafen zu deutlichen Verspätungen kommt: Dann müsse die Airline nachweisen, „dass sie alles getan hat, um die betroffenen Flüge so schnell wie möglich nachzuholen“. Gelingt ihr das nicht, da sie etwa nicht auf die Enteisung ihrer Maschinen eingestellt war, habe der Passagier neben dem Betreuungs- auch Entschädigungsanspruch.
Können Flugpassagiere bei massiven Verspätungen auch ganz auf die Nutzung ihres Flugtickets verzichten?
- Ja, nach fünf Stunden Verspätung ist das möglich. Die Passagiere können dann den Flugschein zurückgeben und auf eine Rückzahlung ihres Geldes bestehen, erklärt die Reiserechtsexpertin.
Wie sieht es bei Verspätungen im Fernverkehr der Bahn aus?
- Reisende bekommen 25 Prozent ihres Ticketpreises für die einfache Fahrt erstattet, wenn sie am Ziel mit mehr als 60 Minuten Verspätung ankommen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf.
- Wird das Ziel mit zwei Stunden Verspätung erreicht, sind es 50 Prozent des Ticketpreises. Entscheidend sei dabei im Fernverkehr die Ankunftszeit am Zielort.
- Auch zehn Minuten Verspätung eines Fernzuges können somit zu einem Entschädigungsanspruch führen, wenn deshalb ein Anschlusszug verpasst wurde.
- Abgewickelt werden die Ansprüche über die Fahrgastrechtestelle der deutschen Bahnen, das Formular ist im Internet unter www.fahrgastrechte. info zu finden.
Was tun, wenn es bei der Erstattung zu Problemen kommt?
In Streitfällen entscheidet bei der Bahn seit dem 1. Dezember 2009 die neue Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr,
(Anschrift: Fasanenstraße 81, 10623 Berlin, www.soep-online.de). Für Streitfälle von Fluggästen ist sie nicht zuständig.
Die Erfahrung von Reiserechtlerin Fischer-Volk ist, „dass die Airlines oft versuchen, nicht zu regulieren“. Daher rechne sie damit, „dass es das eine oder andere Mal nun Prozesse geben muss.“