Führerschein-Umtausch im Vogelsberg: Diese Jahrgänge sind nun an der Reihe

Die alten Papierführerscheine in grau oder rosa haben ausgedient. Bis 2033 müssen sie abgegeben und von Kartenführerscheine ersetzt werden. Welche Geburtsjahrgänge als nächstes im Vogelsberg ihren Führerschein umtauschen sollen, lesen Sie hier.
Vogelsbergkreis - Diesem klassischen Papierführerschein geht es nun Stück für Stück an den Kragen. Seit dem 19. Januar 2013 wird generell der Kartenführerschein ausgestellt, der für 15 Jahre befristet gültig ist. Alle vor dieser Zeit ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2033 in befristete Kartenführerscheine umgetauscht werden.
Um diesen Prozess zu entzerren, wird der Führerscheintausch deutschlandweit in Etappen durchgeführt - auch im Vogelsbergkreis. Maßgeblich sind dabei Geburtsjahrgang und Ausstellungsjahr des Führerscheins. Im Kreis Fulda kam es zuletzt zu einem Run auf den Umtausch, sodass es zu langen Wartezeiten am Telefon kam.
Vogelsberg: Umtauschpflicht für Führerscheine - Diese Jahrgänge sind nun dran
Die Pressestelle des Kreises weist auf die aktuell nächste Umtauschfrist hin, die am 19. Januar 2022 endet. „Bis dahin müssen alle Fahrerlaubnisinhaberinnen und –inhaber der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958, die noch einen alten grauen oder rosa Papierführerschein besitzen, diesen in einen Kartenführerschein umtauschen“, heißt es in einer Mitteilung.
Wer vor 1953 geboren wurde, ist von dieser Frist nicht betroffen, hier gilt als Stichtag der 19. Januar 2033.
Geburtsjahr der Person, die eine Fahrerlaubnis besitzt | Tag, bis zu dem der Alt-Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 – 1958 | 19.01.2022 |
1959 – 1964 | 19.01.2023 |
1965 – 1970 | 19.01.2023 |
1971 oder später | 19.01.2023 |
Die genauen Umtauschfristen (abhängig von Geburtsjahr und Ausstellungsjahr des Führerscheines) sowie Informationen zum Antragsverfahren und den hierzu notwendigen Unterlagen finden sich auf „www.vogelsbergkreis.de“.
Generell gilt: Wer seinen Führerschein nicht rechtzeitigt tauscht und bei einer Verkehrskontrolle erwischt wird, begeht zwar keine Straftat, die Ordnungswidrigkeit kann aber mit einem Verwarngeld geahndet werden. (akh)